Ordnung
§ 1 Name und Rechtsform
(1) Zur besonderen Unterstützung der Fachrichtung Druck- und Medientechnologie in der Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik und Medientechnik der Bergischen Universität Wuppertal wird der „Freundeskreis Druck- und Medientechnologie“ gegründet.
(2) Der Freundeskreis Druck- und Medientechnologie versteht sich als Sektion der „Gesellschaft der Freunde der Bergischen Universität“ (GFBU) gemäß § 2 Abs. 2 lit. c) der Satzung der GFBU vom 20. Nov. 1986: „Förderung der Zusammenarbeit von Vertretern der Wissenschaft und Praxis bei besonderen Aufgaben“.
§ 2 Zweck
Der Freundeskreis Druck- und Medientechnologie unterstützt die Fachrichtung Druck- und Medientechnologie an der Bergischen Universität Wuppertal bei der Ausbildung der Studenten, bei der Beschaffung von Ausbildungsmaterial, bei der Durchführung von Praktika und sonstigen externen Lehrveranstaltungen, bei der Vermittlung von Kontakten zur Durchführung von anwendungsbezogenen Forschungsvorhaben, sowie in ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Darüberhinaus berät es die Fachrichtung Druck- und Medientechnologie in Angelegenheiten der Ausbildung.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied des Freundeskreises Druck- und Medientechnologie ist gleichzeitig Mitglied der GFBU (gemäß § 3 der Satzung der GFBU).
(2) Der Freundeskreis Druck- und Medientechnologie erhebt keine eigenen Beiträge.
(3) Zur Verwirklichung seiner in § 2 der Satzung genannten Zielsetzungen wirbt der Freundeskreis Druck- und Medientechnologie bei seinen Mitgliedern und bei Dritten um freiwillige Spenden mit entsprechender Zweckbindung an die GFBU, die auf deren Konto bei der Deutschen Bank Wuppertal (Unterkonto „Druck- und Medientechnologie“) einzuzahlen sind.
§ 4 Organe
Organe der Sektion Freundeskreises Druck- und Medientechnologie sind:
- die Sektionsversammlung
- der Sektionsvorstand
§ 5 Sektionsversammlung
(1) Die Sektionsversammlung besteht aus:
(1.1) Den Gründungsmitgliedern.
(siehe Protokoll der konstituierenden Sitzung, Pkt. 5)
(1.2) Weiteren Mitgliedern.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Freundeskreises Druck- und Medientechnologie entscheidet der Sektionsvorstand. Der Sektionsvorstand führt eine Liste aller Mitglieder der Sektion Freundeskreis Druck- und Medientechnologie.
(2) Die ordentliche Sektionsversammlung, die von dem Sektionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, muss einmal jährlich stattfinden. Die Vorankündigung des Termins für die Sektionsversammlung hat schriftlich sechs Wochen vorher zu erfolgen. Der Sektionsvorstand stellt die Tagesordnung auf. Anträge, die bis zu vier Wochen vor der Sektionsversammlung eingegangen sind, müssen berücksichtig werden. Die Einladung zur Sektionsversammlung hat zwei Wochen vor dem Termin, zu dem eingeladen wird, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu ergehen.
(3) Außerordentliche Sektionsversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Freundeskreises Druck- und Medientechnologie dies erfordert oder, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
(4) Der Beratung und der Beschlussfassung der ordentlichen Sektionsversammlung unterliegen insbesondere:
- die Entgegennahme des Berichts des Sektionsvorstandes über dessen Arbeit gemäß § 6, Abs. 2 einschließlich über die Verwendung der eingegangenen Mittel des seit der letzten Sektionsversammlung verflossenen Zeitraums.
- die Wahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes.
(5) Beschlüsse können lediglich über die mit der Einladung schriftlich mitgeteilten Tagesordnugnspunkt gefasst werden.
(6) Bei Beschlussfassung und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Freundeskreises Druck- und Medientechnologie eine schriftlich Abstimmung verlangt. In besonderen Fällen kann der Sektionsvorsitzende eine Abstimmung im „Umlaufverfahren“ herbeiführen. Bei Wahlen bestimmt der Sektionsvorsitzende einen Wahlleiter.
(7) Ein Mitglied kann weitere nicht anwesende Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten, jedoch höchstens zwei nicht anwesende Mitglieder.
(8) Änderungen der Satzung des Freundeskreis Druck- und Medientechnologie bedürfen, sofern sie sich nicht auf dessen Auflösung beziehen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Änderungsanträge sind allen Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut schriftlich zuzuleiten.
(9) Für einen Beschluß über die Auflösung des Freundeskreis Druck- und Medientechnologie ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Über das Vermögen des Freundeskreises verfügt dann die GFBU nach Maßgabe von § 2 dieser Satzung.
§ 6 Sektionsvorstand
(1) Der Sektionsvorstand besteht aus:
- dem Sektionsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden Sektionsvorsitzenden,
- dem Sektionsgeschäftsführer.
Der Sektionsgeschäftsführer soll möglichst, der Sektionsvorsitzende soll nicht Mitglied des Lehrkörpers der Fachrichtung Druck- und Medientechnologie sein.
Die Mitglieder des Sektionsvorstandes werden von der Sektionsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Sektionsvorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig. Im Kalenderjahr sollen mindestens zwei Sitzungen des Sektionsvorstandes stattfinden.
(2) Dem Sektionsvorstand obliegt die Geschäftsführung des Freundeskreis Druck- und Medientechnologie. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Durchführung der Beschlüsse der Sektionsversammlung,
(b) die Vorbereitung der Sektionsversammlung,
(c) die ordnungsgemäße Verwaltung der zweckgebundenen Spenden gem. § 3 Abs. 3, in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister der GFBU.
(d) Konkretisierung des Zwecks der für die Fachrichtung Druck- und Medientechnologie geleisteten Spenden mit sonst nicht näher spezifizierter Zweckbindung; Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister der GFBU.
(3) Der Sektionsvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(4) Bei ordnungsmäßiger Ladung ist der Sektionsvorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Über die Beschlüsse des Sektionsvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Sektionsvorstandes sowie dem Vorstand der GFBU zu übersenden ist.
(6) Die Tätigkeit aller Mitglieder des Sektionsvorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können ersetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreis Druck- und Medientechnologie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Der Sektionsvorsitzende vertritt den Freundeskreis Druck- und Medientechnologie gegenüber der GFBU sowie nach außen.
Wuppertal, den 27. September 1988